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Art. 84 Berücksichtigung der Steuerfreiheit
(Art. 18 Abs. 2 BPG) 1 Die den Angestellten aufgrund internationaler Vereinbarungen gewährte Steuerfreiheit wird bei der Festsetzung der Bezüge berücksichtigt. 2 Die Minderkosten werden von den in den Artikeln 81 und 82 genannten Vergütungen in Abzug gebracht. |