Bundesgesetz
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Art. 15d Umbauten und Änderungen 25
1 Plant der Halter oder Eigentümer Umbauten oder Änderungen an einem Schiff, die sich auf die Betriebssicherheit des Schiffes auswirken können, so hat er diese Umbauten oder Änderungen der zuständigen Behörde vor der Ausführung zu melden. 2Eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn die Umbauten oder Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind. 3 Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall und bestimmt das Verfahren. 25 Ursprünglich: Art. 15b |