Bundesgesetz
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Art. 17a Fahreignung und Fahrkompetenz 28
1 Wer ein Schiff führt, muss über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. 2 Wer einen nautischen Dienst an Bord eines Schiffes ausübt, muss über Fahreignung verfügen. 3 Über Fahreignung verfügt, wer:
4 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
5 Einen nautischen Dienst übt aus, wer neben dem Schiffsführer zur vorgeschriebenen Mindestbesatzung an Bord eines Schiffes gehört oder im Auftrag des Schiffsführers nautische Tätigkeiten verrichtet. 28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). |