Bundesgesetz
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Art. 22 Sorgfaltspflicht
1 Der Schiffsführer hat alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung in der Schiffsführung gebieten, damit niemand gefährdet, kein fremdes Gut beschädigt, die Schifffahrt nicht behindert und die Umwelt nicht gestört wird. 2 Droht unmittelbare Gefahr, so hat der Schiffsführer alles vorzukehren, um Schaden zu verhüten, auch wenn er Vorschriften verletzen muss. |