Bundesgesetz
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Art. 26 Sturmwarn- und Rettungsdienst
1 Die Kantone können einen öffentlichen Sturmwarn- und Rettungsdienst einrichten und ihn ermächtigen, bei Sturm, Nebel oder Unwetter die Ausfahrt von Schiffen zu verbieten und Schiffen auf dem Wasser die Landung vorzuschreiben. 2 Sie können die Eigentümer und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton verpflichten, an die Kosten dieses Dienstes beizutragen, und die gewerbsmässigen Schiffsvermieter, Rettungsdienste zu leisten. 3 Die Rettungskosten können dem Führer, dem Halter und dem Eigentümer eines geretteten Schiffes auferlegt werden. 4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen. |
