Bundesgesetz
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Art. 33 Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung der obligatorischen Haftpflichtversicherung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. 2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190862 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. |