Bundesgesetz
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Art. 36 Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung
1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Schiffsausweis erteilt, einen Versicherungsnachweis auszustellen. 2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden, die den Schiffsausweis erteilt hat. Aussetzen und Aufhören werden gegenüber den Geschädigten erst wirksam, wenn die Versicherung durch eine andere ersetzt oder der Schiffsausweis zurückgegeben ist, jedenfalls aber 60 Tage nach dem Eingang der Meldung des Versicherers. 3 Die Behörde, welche die Meldung des Versicherers erhält, entzieht unverzüglich den Schiffsausweis. Bevor er wieder erteilt wird, ist eine neue Versicherung nachzuweisen. |