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Art. 12 Koordination
1 Bei der Ausgestaltung der Erhebungen, Gesamtdarstellungen sowie der übrigen Datenquellen der Bundesstatistik ist das Bundesamt zu konsultieren. 2 Das Bundesamt wirkt auf eine Koordination mit den kantonalen Statistiken hin, insbesondere um die Erhebungsprogramme aufeinander abzustimmen und Register oder andere Datenbanken im Hinblick auf die statistische Bearbeitung zu harmonisieren.27 3 Es arbeitet zudem mit den Kantonen, den Hochschulen und den Forschungsorganen in statistikbezogenen Forschungs- und Ausbildungsfragen zusammen. 27 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |