Bundesgesetz
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Art. 28 Kontrollmassnahmen
1 Wer Bier im Zollgebiet herstellt, muss eine vollständige Kontrolle über seine Tätigkeiten führen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Die Zollverwaltung kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben. 2 Die Herstellerin oder der Hersteller muss der Zollverwaltung auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorlegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein könnten. 3 Die Unterlagen sind während zehn Jahren aufzubewahren. 4 Die Zollverwaltung ist befugt, Produktionsanlagen, Warenlager und andere Betriebsräume sowie, soweit erforderlich, Geschäftsbücher jederzeit und ohne Vorankündigung zu kontrollieren. |