Organisationsreglement
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Art. 15a Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers 19
1 Ist ein Richter oder eine Richterin des Spruchkörpers verhindert und gefährdet dies das Verfahren oder beeinträchtigt es seinen raschen Fortgang, so wird dieser Richter oder diese Richterin ersetzt. 2 Bei der Wahl des neu einzusetzenden Richters oder der neu einzusetzenden Richterin tragen die Kammerpräsidenten und -präsidentinnen den Kriterien nach Artikel 15 Absatz 2 Rechnung. 19 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 9. März 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 210). |