Reglement des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen
in Bundesstrafverfahren
(BStKR)

vom 31. August 2010 (Stand am 1. Dezember 2019)


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Art. 12 Honorar

1 Das Ho­no­rar wird nach dem not­wen­di­gen und aus­ge­wie­se­nen Zeit­auf­wand der An­wäl­tin oder des An­walts für die Ver­tei­di­gung be­mes­sen. Der Stun­den­an­satz be­trägt min­des­tens 200 und höchs­tens 300 Fran­ken.

2 Reicht die An­wäl­tin oder der An­walt die Kos­ten­no­te nicht bis zum Ab­schluss der Par­teiver­hand­lun­gen oder in­ner­halb der von der Ver­fah­rens­lei­tung an­ge­setz­ten Frist oder, im Ver­fah­ren vor der Be­schwer­de­kam­mer, spä­tes­tens mit der ein­zi­gen oder letz­ten Ein­ga­be ein, so setzt das Ge­richt das Ho­no­rar nach Er­mes­sen fest.

BGE

142 IV 163 (6B_928/2014) from 10. März 2016
Regeste: Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch; Verteidigungskosten. Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands. Das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren sieht einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 300.- als Anwaltshonorar vor (E. 3.1). Der (Zeit-)Aufwand der Verteidigung in Rechtsmittelverfahren ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen (Art. 436 StPO) und ist nicht in der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten (E. 3.2.2).

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