Reglement des Bundesstrafgerichts
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Art. 19 Entschädigung an Sachverständige
1 Sachverständige werden grundsätzlich nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Auftragserfüllung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den üblichen Ansätzen der jeweiligen Branche oder nach Vereinbarung. Die Entschädigung wird in der Regel aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Honorarnote festgesetzt. 2 Die Verfahrensleitung kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. 3 Erscheint die Rechnung als übersetzt, so kann die Verfahrensleitung die Entschädigung herabsetzen. Pflichtversäumnisse der sachverständigen Person werden gemäss Artikel 191 StPO16 sanktioniert. 4 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen der Sachverständigen gelten sinngemäss die Ansätze gemäss Artikel 13, soweit nichts anderes vereinbart wird. 5 Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. 16 SR 312.0 |