Verordnung
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Art. 41 Allgemeine Verhaltensregeln
1 Der Schiffsführer richtet die Geschwindigkeit so ein, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Er führt jedes Manöver deutlich und rechtzeitig aus. 2 Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen. 3 …101 101 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). |