Verordnung
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Art. 84 Ausfertigung
1 Der Führerausweis ist nach den Mustern in Anhang 5 auszustellen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt Form und Inhalt des Führerausweises in Anhang 5 fest.170 2 Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Führerausweis, das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung durch den Kanton ausgestellt, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat oder sich ständig aufhält. Besteht im Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton keine Möglichkeit zum Erhalt von Ausweisen, Radarpatenten oder Radarfahrtberechtigungen, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig. Fehlt ein solcher, so wird der Ausweis, das Radarpatent oder die Radarfahrtberechtigung von dem durch den Bewerber gewählten Kanton ausgestellt.171 2bis Jede natürliche Person kann höchstens einen Schiffsführerausweis nach dieser Verordnung besitzen.172 3 Verlegt der Inhaber eines Führerausweises, der durch eine kantonale Behörde ausgestellt wurde, seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so hat er den Ausweis innert 14 Tagen gegen einen solchen des neuen Wohnsitzkantons umzutauschen. 4 Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Führerausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet. 170Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221). 171Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). |