Verordnung
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Art. 13 Gebühren
1 Für die Weitergabe von Daten aus dem BUR erhebt das BFS grundsätzlich eine Gebühr. 2 Die Weitergabe von Daten aus dem BUR an Bundesstellen und Statistikstellen der Kantone und Gemeinden sowie an übrige Stellen, die Bundesaufgaben durchführen, ist kostenlos. 3 Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach der Verordnung vom 30. Juni 199390 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes. 90[AS 1993 2243, 1995 153Anhang 1 Ziff. 3, 2000 6671555Art. 18. AS 2003 2197Art. 23]. Siehe heute die V vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (SR 431.09). |