Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaftvom 18. April 1999 (Stand am 23. September 2018) |
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Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland
1Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. 2Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren. 3Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes. |
