Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 72c Staatsgarantie

1 Ei­ne Staats­ga­ran­tie liegt vor, wenn die öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaft für fol­gen­de Leis­tun­gen der Vor­sor­ge­ein­rich­tung die De­ckung ga­ran­tiert, so­weit die­se auf­grund der Aus­gangs­de­ckungs­gra­de nach Ar­ti­kel 72a Ab­satz 1 Buch­sta­be b nicht voll fi­nan­ziert sind:

a.
Al­ters-, Ri­si­ko- und Aus­tritts­leis­tun­gen;
b.
Aus­tritts­leis­tun­gen ge­gen­über dem aus­tre­ten­den Ver­si­cher­ten­be­stand im Fall ei­ner Teil­li­qui­da­ti­on;
c.
ver­si­che­rungs­tech­ni­sche Fehl­be­trä­ge, die als Fol­ge ei­ner Teil­li­qui­da­ti­on beim ver­blei­ben­den Ver­si­cher­ten­be­stand ent­ste­hen.

2 Ei­ne Staats­ga­ran­tie gilt auch für Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über Ver­si­cher­ten­be­stän­den von Ar­beit­ge­bern, die sich der Vor­sor­ge­ein­rich­tung nach­träg­lich an­sch­lies­sen.

BGE

140 V 420 (9C_23/2014) from 8. Juli 2014
Regeste: Art. 69 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 45 BVV 2 (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2011); Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 BVV 2 (in der vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 65a Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2 (in der bis 31. Mai 2009 geltenden Fassung); Bildung von Wertschwankungsreserven bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die in offener Kasse bilanzieren, und Nachschusspflicht austretender Arbeitgeber bei Unterdeckung. Die - vor Inkrafttreten der Art. 72a ff. BVG am 1. Januar 2012 - im Reglement der Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Staatsgarantie vorgesehene Bildung einer Wertschwankungsreserve bei Überschreiten des Zieldeckungsgrades von weniger als 100 % (bei dessen Unterschreitung Sanierungsmassnahmen einzuleiten sind), ist gesetzeskonform (E. 4). Die auf anschlussvertraglicher und reglementarischer Grundlage beruhende Bemessung des Anteils am versicherungstechnischen Fehlbetrag, den der austretende Arbeitgeber zu übernehmen hat, ohne Berücksichtigung bzw. ohne Auflösung der Wertschwankungsreserve stellt keine Ungleichbehandlung gegenüber den verbleibenden Arbeitgebern dar (E. 5 und 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden