Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 72d Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge

Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung muss durch den Ex­per­ten für be­ruf­li­che Vor­sor­ge pe­rio­disch über­prü­fen las­sen, ob ihr fi­nan­zi­el­les Gleich­ge­wicht im Sys­tem der Teil­ka­pi­ta­li­sie­rung lang­fris­tig si­cher­ge­stellt ist und der Fi­nan­zie­rungs­plan nach Ar­ti­kel 72a Ab­satz 1 ein­ge­hal­ten wird.

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