Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 32 Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen

1 Je­de Vor­sor­ge­ein­rich­tung hat im Rah­men ih­rer fi­nan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten Son­der­be­stim­mun­gen zu­guns­ten der Ein­tritts­ge­ne­ra­ti­on zu er­las­sen und da­bei na­ment­lich äl­te­re Ver­si­cher­te, vor al­lem sol­che mit klei­nen Ein­kom­men, be­vor­zugt zu be­han­deln.

2 Ha­ben Ver­si­cher­te Leis­tungs­an­sprü­che auf­grund von Vor­sor­ge­ver­hält­nis­sen, die bei In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes be­ste­hen, so kön­nen die­se von der Vor­sor­ge­ein­rich­tung be­rück­sich­tigt wer­den.

BGE

131 II 593 () from 10. August 2005
Regeste: Art. 34quater aBV; Art. 11 Abs. 2 ÜbBest. aBV; Art. 31, 32, 66, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 16 Abs. 4, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 lit. b und 49 Abs. 2 BdBSt; berufliche Vorsorge; Bestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration; Abzug von freiwilligen Beiträgen an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge; Abzug von Renten des Arbeitgebers an ehemalige Aktionär-Direktoren; geschäftsmässig begründete Unkosten. Entwicklung der beruflichen Vorsorge seit 1972 (E. 3 und 4). Ermessensspielraum der Vorsorgeeinrichtungen beim Erlass von Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration (E. 4.2). Renten, die ein Arbeitgeber seinem ehemaligen Direktor aufgrund des Arbeitsvertrags ausrichtet (E. 7), und ausserordentliche Beiträge zugunsten der Eintrittsgeneration erfüllen die in Art. 49 Abs. 2 BdBSt umschriebenen Voraussetzungen und sind, soweit geschäftsmässig begründet, abzugsfähig (E. 9); dies selbst dann, wenn der Verteilschlüssel nicht alle vorsorgerechtlichen Grundsätze berücksichtigt (E. 8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden