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Art. 53ebis Übernahme von Rentnerbeständen 210
1 Vorsorgeeinrichtungen dürfen Rentnerbestände und rentnerlastige Bestände zur Weiterführung nur übernehmen, sofern die entsprechenden Verpflichtungen ausreichend finanziert sind, insbesondere die notwendigen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vorhanden sind, und der Experte für berufliche Vorsorge dies bestätigt. 2 Die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Bedingungen für die Übernahme erfüllt sind, und genehmigt die Übernahme mit einer Verfügung. Sie bringt die Verfügung der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. Die Übernahme darf vollzogen werden, wenn die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist. 3 Die Aufsichtsbehörde wacht nach der Übernahme insbesondere darüber, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden. Sie kann dafür jährlich einen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge verlangen und die erforderlichen Massnahmen anordnen. 4 Auf die Bildung von technischen Rückstellungen im Sinne von Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestandes vollumfänglich und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004211 versichert sind. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Übernahme von Rentnerbeständen und kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung erlassen. Er regelt insbesondere:
210 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |