Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)


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Art. 53e Auflösung von Verträgen 207

1 Bei der Auf­lö­sung von Ver­trä­gen zwi­schen Ver­si­che­rungs­ein­rich­tun­gen und Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen, die dem FZG208 un­ter­ste­hen, be­steht ein An­spruch auf das De­ckungs­ka­pi­tal.

2 Der An­spruch nach Ab­satz 1 er­höht sich um ei­ne an­teils­mäs­si­ge Be­tei­li­gung an den Über­schüs­sen und ver­min­dert sich durch die Rück­kaufs­kos­ten. Die Ver­si­che­rungs­ein­rich­tung hat der Vor­sor­ge­ein­rich­tung ei­ne de­tail­lier­te, nach­voll­zieh­ba­re Ab­rech­nung vor­zu­le­gen.

3 Als Rück­kaufs­kos­ten gel­ten Ab­zü­ge für das Zins­ri­si­ko. Hat das Ver­trags­ver­hält­nis min­des­tens fünf Jah­re ge­dau­ert, so kön­nen kei­ne Rück­kaufs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den. Das Al­ters­gut­ha­ben nach Ar­ti­kel 15 darf nicht ge­schmä­lert wer­den, selbst wenn der Ver­trag we­ni­ger als fünf Jah­re ge­dau­ert hat.

4 Löst der Ar­beit­ge­ber den An­schluss­ver­trag mit sei­ner Vor­sor­ge­ein­rich­tung auf, so ha­ben sich die bis­he­ri­ge und die neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung über den Ver­bleib der Ren­ten­be­zü­ger bei der bis­he­ri­gen oder den Wech­sel zur neu­en Vor­sor­ge­ein­rich­tung zu ei­ni­gen, so­fern der An­schluss­ver­trag für die­sen Fall kei­ne Re­ge­lung vor­sieht. Fehlt ei­ne Re­ge­lung im An­schluss­ver­trag oder kommt zwi­schen der bis­he­ri­gen und der neu­en Vor­sor­ge­ein­rich­tung kei­ne Ver­ein­ba­rung zu­stan­de, so ver­blei­ben die Ren­ten­be­zü­ger bei der bis­he­ri­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung.

4bis Ist im An­schluss­ver­trag vor­ge­se­hen, dass die Ren­ten­be­zü­ger bei der Auf­lö­sung des An­schluss­ver­tra­ges die bis­he­ri­ge Vor­sor­ge­ein­rich­tung ver­las­sen, so kann der Ar­beit­ge­ber die­sen Ver­trag erst auf­lö­sen, wenn ei­ne neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung schrift­lich be­stä­tigt hat, dass sie die­se Per­so­nen zu den glei­chen Be­din­gun­gen über­nimmt.209

5 Löst die Vor­sor­ge­ein­rich­tung den An­schluss­ver­trag mit dem Ar­beit­ge­ber auf, so ha­ben sich die bis­he­ri­ge und die neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung über den Ver­bleib der Ren­ten­be­zü­ger bei der bis­he­ri­gen oder den Wech­sel zur neu­en Vor­sor­ge­ein­rich­tung zu ei­ni­gen. Kommt kei­ne Ver­ein­ba­rung zu­stan­de, so ver­blei­ben die Ren­ten­be­zü­ger bei der bis­he­ri­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung.

6 Ver­blei­ben die Ren­ten­be­zü­ger bei der bis­he­ri­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung, so bleibt der An­schluss­ver­trag mit Be­zug auf die Ren­ten­be­zü­ger wei­ter be­ste­hen. Dies gilt auch für die In­va­li­di­täts­fäl­le, bei de­nen die In­va­li­di­tät nach der Auf­lö­sung des An­schluss­ver­trags, die Ar­beits­un­fä­hig­keit, de­ren Ur­sa­che zur In­va­li­di­tät ge­führt hat, aber vor der Auf­lö­sung des An­schluss­ver­trags ein­ge­tre­ten ist.

7 Der Bun­des­rat re­gelt die Zu­ge­hö­rig­keit der Ren­ten­be­zü­ger, wenn der An­schluss­ver­trag in Fol­ge der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Ar­beit­ge­bers auf­ge­löst wird.

8 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten, ins­be­son­de­re die An­for­de­run­gen an die Aus­wei­sung der Kos­ten und die Be­rech­nung des De­ckungs­ka­pi­tals.

207Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

208 SR 831.42

209 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wech­sel der Vor­sor­ge­ein­rich­tung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 20071803; BBl 2005 59415953).

BGE

131 II 533 () from 9. Juni 2005
Regeste: Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes. Verhältnis von Fortbestandsinteresse und Gleichbehandlungsgebot vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (E. 5). Es gilt der gleiche Stichtag für den Fort- und den Abgangsbestand (E. 6). Individuelle oder kollektive Übertragung der freien Mittel (E. 7)? Ein Stornoabzug zur Abdeckung des Zinsrisikos und der "nicht getilgten Abschlusskosten" ist im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich unzulässig (E. 8). Die Austrittsleistung des Abgangsbestands ist im Austrittszeitpunkt geschuldet und unterliegt ab diesem Datum einem Verzugszins von 5 Prozent (E. 9).

135 V 261 (9C_1019/2008) from 10. Juni 2009
Regeste: Art. 53e Abs. 5 und 6 BVG. Verbleiben die Rentenbezüger im Falle der Kündigung des Anschlussvertrags durch die Vorsorgeeinrichtung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so hat die Regelung von Art. 53e Abs. 5 und 6 BVG zur Folge, dass eine anschlussvertragliche Bestimmung unanwendbar wird, wonach im Falle der Kündigung des Anschlussvertrages der Arbeitgeber verpflichtet ist, der Vorsorgeeinrichtung den Barwert der künftigen Teuerungszulagen auf den Renten zu bezahlen (E. 4 und 5).

140 V 22 (9C_135/2013 und andere) from 23. Dezember 2013
Regeste: a Art. 53d Abs. 6 BVG; Verfahren bei Teilliquidation. Auch der Arbeitgeber ist legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E. 4.2).

142 V 358 (9C_833/2015) from 11. Juli 2016
Regeste: Art. 35a Abs. 1 BVG; Rückforderung einer auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich vorgenommenen Gutschrift nach deren Überweisung im Rahmen der Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung, die auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich eine Gutschrift vornimmt und sie im Rahmen der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überweist, kann die unrechtmässig erfolgte Überweisung in analoger Anwendung des Art. 35a BVG zurückfordern (E. 6.3). Rückerstattungspflichtig ist die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Guthaben befindet (E. 6.4). Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Vorsorgeeinrichtung, welche die irrtümliche Gutschrift vornahm, die (diese beinhaltende) Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überweist (E. 7.2).

144 V 173 (9C_649/2017, 9C_652/2017) from 21. Juni 2018
Regeste: Art. 65d BVG; Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung. Ein Arbeitgeber kann sich den vertraglich eingegangenen (Sanierungs-)Verpflichtungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung nicht entziehen, indem er zuvor die Ausschliesslichkeitsklausel des Anschlussvertrages verletzt und die Vorsorgeeinrichtung (resp. das betroffene Vorsorgewerk) dadurch zu einer reinen Rentnerkasse geworden ist (E. 3.3.5).

147 V 86 (9C_264/2020) from 23. November 2020
Regeste: a Art. 53d Abs. 3 BVG; Zuweisung des Fehlbetrags bei (Teil-)Liquidation. Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden. I.c. keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf diese Vorgabe (E. 2.1 und 2.2).

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