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Art. 10 Ausserordentliche Gebühr
1 Für ausserordentliche Inspektionen oder aufwendige Abklärungen wird von den Aufsichtsbehörden je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben. 2 Für ausserordentliche Revisionen, Kontrollen oder aufwendige Abklärungen wird von dem Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und den Anlagestiftungen je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben. |