Bundesgesetz
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Art. 16 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
1 Die Kantone stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Auslösung der Warnung der zuständigen Stellen und der Alarmierung der Bevölkerung sicher. 2 Sie stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Information der Bevölkerung im Ereignisfall sicher. |