Bundesgesetz
|
Art. 17 Wasseralarmsystem
1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen mit einem Wasseralarmsystem nach Artikel 11 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20103 sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen, die nicht Bestandteil des Systems nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes sind. 2 Der Bundesrat regelt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme und an die baulichen Einrichtungen sowie die Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung. 3 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen. 3 SR 721.101 |