Code civil suisse

du 10 décembre 1907 (Etat le 1 juillet 2022)er


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Art. 934

b. Choses per­dues ou volées

 

1 Le pos­ses­seur auquel une chose mo­bilière a été volée ou qui l’a per­due, ou qui s’en trouve des­saisi de quelque autre man­ière sans sa volonté, peut la re­vendiquer pendant cinq ans. L’art. 722 est réser­vé.617

1bis L’ac­tion en re­ven­dic­a­tion port­ant sur des bi­ens cul­turels au sens de l’art. 2, al. 1, de la loi du 20 juin 2003 sur le trans­fert des bi­ens cul­turels618 dont le pro­priétaire s’est trouvé des­saisi sans sa volonté se pre­scrit par un an à compt­er du mo­ment où le pro­priétaire a eu con­nais­sance du lieu où se trouve l’ob­jet et de l’iden­tité du pos­ses­seur, mais au plus tard par 30 ans après qu’il en a été des­saisi.619

2 Lor­sque la chose a été ac­quise dans des en­chères pub­liques, dans un mar­ché ou d’un marchand d’ob­jets de même es­pèce, elle ne peut plus être re­vendiquée ni contre le premi­er ac­quéreur, ni contre un autre ac­quéreur de bonne foi, si ce n’est à la con­di­tion de lui rem­bours­er le prix qu’il a payé.

3 La resti­tu­tion est sou­mise d’ail­leurs aux règles con­cernant les droits du pos­ses­seur de bonne foi.

617 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (An­imaux), en vi­gueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463466; FF 2002 38855418).

618 RS 444.1

619 In­troduit par l’art. 32 ch. 1 de la LF du 20 juin 2003 sur le trans­fert des bi­ens cul­turels, en vi­gueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505).

BGE

84 II 253 () from 9. Mai 1958
Regeste: Schadenersatzpflicht des bösgläubigen Besitzers (Art. 940 ZGB). Klage gegen denjenigen, der Inhaberpapiere in bösem Glauben von einem Nichtberechtigten erworben und an gutgläubige Dritte weiterveräussert hat, auf Ersatz des Wertes dieser Titel. Aktivlegitimation. Die Vermutung des Eigentums (Art. 930 ZGB) entfällt bei zweideutigem Besitz. Eigentum eines Börsenagenten an von ihm gekauften Wertpapieren?

92 IV 128 () from 7. Oktober 1966
Regeste: Art. 148 Abs. 1 StGB. 1. Die schweizerischen Goldmünzen zu 100, 20 und 10 Franken sind kein Geld mehr im Sinne des Gesetzes. 2. Der gutgläubige Käufer, der eine gestohlene Münze dieser Art erwirbt, ist geschädigt, weil er seine eigene Leistung erbringt, ohne eine von Drittansprüchen freie Gegenleistung zu erhalten, worauf er nach Vertrag Anspruch hätte (Erw. a und b). 3. Die unrechtmässige Bereicherung des Verkäufers liegt im Verwertungserlös der gestohlenen Münze (Erw. c).

94 II 297 () from 13. Dezember 1968
Regeste: Klage auf Herausgabe von Bildern, die der frühere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank übereignet hatte und die später auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behörden öffentlich versteigert wurden und sich heute in der Schweiz befinden. Ersitzung. 1. Für die Sicherungsübereignung der Bilder gilt grundsätzlich das deutsche Recht als das Recht der damaligen Ortslage. Ist das nach deutschem Recht gültig begründete Sicherungseigentum aus Gründen der schweizerischen öffentlichen Ordnung in ein Pfandrecht umzudeuten? Fehlen einer Binnenbeziehung. Vereinbarkeit der Sicherungsübereignung mit der schweizerischen Rechtsordnung. (Erw. 3). Ungültigkeit der Versteigerung? (Erw. 4). 2. Für die Ersitzung gilt grundsätzlich das Recht der Ortslage (Erw. 5 a). Fall, dass die Sache in ein anderes Land verbracht wird, bevor die Ersitzung nach dem Recht der bisherigen Ortslage vollendet ist. Der am früheren Ort ausgeübte Besitz ist auf die vom Recht der neuen Ortslage geforderte Besitzdauer nicht anzurechnen, wenn die Ersitzung nach dem Recht der früheren Ortslage gehemmt war (Erw. 5 b, c). 3. Voraussetzungen der Ersitzung nach Art. 728 ZGB. Unangefochtener Eigenbesitz (Erw. 5 d). Guter Glaube. Erkundigungspflicht des Besitzers im Falle, dass der frühere Besitzer während der Ersitzungsfrist das Eigentum beansprucht. Auf den guten Glauben kann sich auch berufen, wer bei sehr schwierig zu beurteilenden Verhältnissen einer zwar unrichtigen, aber vertretbaren Ansicht folgt (Erw. 5 e, f, h).

100 II 8 () from 14. Februar 1974
Regeste: Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4).

101 IV 371 () from 12. September 1975
Regeste: I. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951. Die Verletzung des Art. 32 des genannten Vertrages kann mit Beschwerde beim Bundesrat im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b VwG gerügt werden (Erw. I). II. Strafprozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht. 1. Eine aufgrund kantonalen Rechts in einer vom Strafgesetzbuch beherrschten Rechtssache erlassene Verfügung stellt eine der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 BStP unterliegende Bundesstrafsache dar (Erw. 1). 2. Die in Anwendung kantonalen Rechts verfügte Beschlagnahme von Vermögenswerten des Angeschuldigten zur Deckung der Gefangenschaftskosten ist öffentlichrechtlicher Art und kann deshalb nicht mit eidg. Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (Erw. 3a). 3. Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Beschlagnahme von (mit der Straftat in keinem Zusammenhang stehenden) Vermögensstücken des Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche ist bundesrechtswidrig (Erw. 3b). 4. Die strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögensstücken des Angeschuldigten widerspricht Art. 59 Abs. 2 StGB nur dann nicht, wenn ausschliesslich solche Gegenstände mit Beschlag belegt werden, welche bei rechtswidriger Aneignung nicht in das Eigentum des Angeschuldigten übergegangen sind (Erw. 4).

102 III 94 () from 2. März 1976
Regeste: Arrestierung des Anspruchs gegen eine inländische Bank auf Herausgabe von im Ausland verwahrten Wertpapieren. 1. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums können beim Drittschuldner arrestiert werden, sofern ihr Inhaber im Ausland wohnt (Erw. 2). 2. Frage des Eigentums an den im Ausland verwahrten Papieren (Erw. 3). 3. Der Anspruch des Bankkunden gegen die inländische Depotbank auf Herausgabe von Wertpapieren, die in deren Namen bei ausländischen Korrespondenzbanken hinterlegt sind, ist bei der Depotbank arrestierbar, sofern der Kunde im Ausland wohnt (Erw. 4 und 5).

109 II 319 () from 25. Oktober 1983
Regeste: Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und 192 ff. OR. Kauf eines gestohlenen Personenwagens; Entwehrung, Grundlagenirrtum. 1. Der Käufer kann sich auch bei rechtlich mangelhafter Erfüllung entweder auf Gewährleistung oder auf einen Willensmangel berufen (E. 2). 2. Möglichkeit einer Entwehrung in einem internationalen Schuldverhältnis; anwendbares Recht (E. 3). 3. Der Irrtum darüber, dass ein gekaufter Wagen aus einem Diebstahl stammt, ist wesentlich (E. 4a); er kann vom Käufer selbst dann geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer ebenfalls gutgläubig gewesen ist und der Bestohlene sich nicht meldet (E. 4b). Genehmigung des Vertrages durch Gebrauch des Wagens? (E. 4c)

110 III 87 () from 1. Juni 1984
Regeste: Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2).

121 III 345 () from 6. Oktober 1995
Regeste: Art. 933 und 934 ZGB; anvertraute oder abhandengekommene Sache. Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB und nicht als wider Willen abhanden gekommene Sache gemäss Art. 934 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft.

121 IV 26 () from 27. Januar 1995
Regeste: Art. 148 Abs. 1 StGB (a.F.), Art. 933 und 934 Abs. 1 ZGB; Betrug durch Verkauf gestohlener bzw. ertrogener Sachen, Vermögensschaden. Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betruges strafbar.

139 III 160 (4A_637/2012) from 3. April 2013
Regeste: a Art. 482 Abs. 1 und Art. 472 Abs. 1 OR; Lagergeschäft, Hinterlegung. Die öffentliche Anerbietung zur Aufbewahrung von Waren stellt ein charakteristisches Element des Lagergeschäfts dar (E. 2.3). Pflichten des Aufbewahrers im Hinterlegungsvertrag (E. 2.4 und 2.5). Rechtswirkungen einer Empfangsbescheinigung (E. 2.7).

139 III 305 (5A_372/2012) from 18. April 2013
Regeste: Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5).

 

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