Codice civile svizzero


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Art. 631

D. Spe­se di edu­ca­zio­ne

 

1 Non es­sen­do pro­va­ta una di­ver­sa vo­lon­tà del de­fun­to, le spe­se per l’istru­zio­ne e l’edu­ca­zio­ne dei sin­go­li fi­gli non so­no sog­get­te a col­la­zio­ne, se non in quan­to ec­ce­da­no la mi­su­ra con­sue­ta.

2 Ai fi­gli in te­ne­ra età o col­pi­ti da in­fer­mi­tà de­ve es­se­re con­ces­so nel­la di­vi­sio­ne un equo pre­le­va­men­to.

BGE

116 II 110 () from 17. Mai 1990
Regeste: Bemessung des Unterhaltsbeitrages des Elternteils, dem die elterliche Gewalt nicht zusteht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 1. Erlauben sich die Eltern eine besonders hohe Lebenshaltung, so haben die Kinder an sich Anspruch darauf, dass auch ihre Bedürfnisse höher veranschlagt werden (E. 3a). 2. Es ist grundsätzlich von der tatsächlich gelebten Lebenshaltung der Eltern auszugehen, nicht von der aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit maximal möglichen. Erzieherische Gründe können es aber rechtfertigen, einem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen zu lassen als den Eltern (E. 3b). 3. Leben die Eltern nicht zusammen, so ist für die von jedem Elternteil zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf dessen Lebensstellung abzustellen (E. 3c). 4. Geschwister haben einen Anspruch, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen von ihren Eltern gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu erhalten (E. 4).

 

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