Bundesgesetz
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Art. 18 Meldungen über Stoffe und Zubereitungen
1 Die Herstellerin muss der Anmeldestelle zu in Verkehr gebrachten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, welche keinem Anmelde- oder Zulassungsverfahren unterliegen, melden:
2 Der Bundesrat kann für bestimmte Stoffe und Zubereitungen ganz oder teilweise von der Meldepflicht absehen, insbesondere wenn:
3 Er kann, sofern es für die Risikoermittlung und die Prävention wichtig ist:
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