Bundesgesetz
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Art. 45 Datenaustausch unter Vollzugsbehörden
1 Sind am Vollzug mehrere Bundesstellen beteiligt, so sorgen sie für den gegenseitigen Austausch von Daten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Der Bundesrat kann den Austausch von Daten mit weiteren Behörden oder mit Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vorsehen, wenn es für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist. 3 Die Bundesstellen geben den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben nötig sind. 4 Die kantonalen Vollzugsbehörden teilen den zuständigen Bundesstellen die Daten mit, die sie nach diesem Gesetz erhoben haben. 5 Zum Zweck des Datenaustausches können automatisierte Abrufverfahren eingerichtet werden. Für diesen Fall legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen fest, wer Daten abrufen darf und welche Daten und zu welchem Zweck die Daten abgerufen werden dürfen. |