Verordnung
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Art. 15a Eindeutiger Rezepturidentifikator 48
1 Bringt eine Herstellerin eine für private Verwenderinnen bestimmte Zubereitung in Verkehr, die aufgrund der von ihr ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft ist, so muss sie die Zubereitung mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) versehen. 2 Sie muss den UFI mit dem elektronischen System erzeugen, das von der Anmeldestelle zur Verfügung gestellt wird. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zubereitung aus einem EWR-Mitgliedsstaat eingeführt wird und bereits mit einem UFI ausgestattet ist.49 3 Der UFI muss auf der Kennzeichnung so angebracht sein, dass er leicht sichtbar ist; ihm muss das Akronym «UFI» in Grossbuchstaben voranstehen. 4 Unterliegt die Zubereitung nicht der Meldepflicht nach Artikel 54, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar. 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). 49 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1495). |