Code de procédure pénale suisse
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Art. 143 Exécution de l’audition
1 Au début de l’audition, le comparant, dans une langue qu’il comprend, est:
2 L’observation des dispositions prévues à l’al. 1 doit être consignée au procès-verbal. 3 L’autorité pénale peut faire d’autres recherches sur l’identité du comparant. 4 Elle invite le comparant à s’exprimer sur l’objet de l’audition. 5 Elle s’efforce, par des questions claires et des injonctions, d’obtenir des déclarations complètes et de clarifier les contradictions. 6 Le comparant fait ses déclarations de mémoire. Toutefois, avec l’accord de la direction de la procédure, il peut déposer sur la base de documents écrits; ceux-ci sont versés au dossier à la fin de l’audition. 7 Les muets et les malentendants sont interrogés par écrit ou avec l’aide d’une personne qualifiée. BGE
104 IV 58 () from 31. Mai 1978
Regeste: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die dem Verurteilten bestimmte Probezeit beginnt frühestens mit der nach dem kantonalen Recht massgeblichen Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird.
138 IV 178 (1B_205/2012) from 18. Juni 2012
Regeste: a Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).
139 IV 25 (1B_264/2012) from 10. Oktober 2012
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11).
141 IV 20 (6B_912/2013) from 4. November 2014
Regeste: a Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).
143 IV 457 (6B_129/2017) from 16. November 2017
Regeste: Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6). |