Verordnung des WBF
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Art. 11 Vorschriften für bestimmte Dünger
1 Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern folgen auf die Typenbezeichnung:
2 Mineralische Mischdünger sind nach der Typenbezeichnung als «Mischdünger» zu kennzeichnen. 3 Bei Mineraldüngern darf der zugesicherte Chlorgehalt angegeben werden. 4 Flüssige Stickstoff- und Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmässige Art der Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein. 5 Werden Spurennährstoffe deklariert, so sind die Worte «mit Spurennährstoffen» oder das Wort «mit» gefolgt von der Bezeichnung oder dem chemischen Symbol der enthaltenen Spurennährstoffe anzugeben.15 6 Bei Spurennährstoffdüngern mit mehr als einem Spurennährstoff ist die Typenbezeichnung «Spurennährstoff-Mischdünger», gefolgt von den Bezeichnungen oder den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.16 7 Bei Düngern mit Spurennährstoffen sind folgende Angaben zu machen:
8 Bei Zusätzen von Düngern, Kompostierungsmitteln, Kulturen von Mikroorganismen und Mitteln zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden dürfen keine Hinweise auf Spurenelementgehalte gemacht werden. 9 Bei Düngern, die einem Düngertyp entsprechen und als Zusätze zu Düngern oder als Kompostierungsmittel angepriesen werden, muss der Düngertyp angegeben werden. 10 …17 11 Bei mineralischen Recyclingdüngern mit sekundärem Phosphor sind die Löslichkeit des Phosphors und des Phosphats in neutralem Ammoniumcitrat (PA) und in zweiprozentiger Zitronensäure (PZ) anzugeben und ist die Bezeichnung mit dem Hinweis «mit sekundärem P» zu ergänzen.18 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435). 17 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435). |