Verordnung
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Art. 13 Zweitbewilligung
1 Wer einen bereits bewilligten Dünger in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 16 einreichen. 2 Das BLW kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist:
3 Für die Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgeforderten Unterlagen basiert, aber mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Buchstabe b, darf das BLW ohne Zustimmung des Inhabers der ersten Bewilligung auch nicht auf die Daten zurückgreifen, die das BLW von diesem auf Grund neuer Erkenntnisse für einen neuen Entscheid verlangt hatte. |
