Verordnung
|
|
Art. 30 Zusammenarbeit der Behörden
1 Das BLW holt vor der Zulassung die Stellungnahmen der betroffenen Bundesstellen ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199794.95 2 Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200896.97 3 Das BLW und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen nach der ChemV98 stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.99 94 SR 172.010 95 Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). 96 SR 814.911 97 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377). 98 SR 813.11 99 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). |
