Verordnung
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Art. 8 Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:
2 In die Düngerliste aufgenommen werden auch Düngertypen, die in der Schweiz bewilligt sind und in einem Land mit vergleichbaren Zulassungsbedingungen mit gleichartigen wertbestimmenden Eigenschaften zugelassen sind. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das WBF auf die Angaben im Verzeichnis der Dünger im Herkunftsland; weitergehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm zur Kenntnis gebracht werden. 3 Düngertypen werden nur in die Düngerliste aufgenommen, wenn der Schutz der erstanmeldenden Person in der Schweiz gewährleistet ist; Artikel 13 Absätze 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung. 4 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971). 37 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (AS 2011 2699). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971). |
