Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 103 Aufsicht

1 Die ESTV kann ins­be­son­de­re:

a.
bei den kan­to­na­len Ver­an­la­gungs- und Be­zugs­be­hör­den Kon­trol­len vor­neh­men und in die Steu­er­ak­ten der Kan­to­ne und Ge­mein­den Ein­sicht neh­men;
b.
sich bei den Ver­hand­lun­gen der Ver­an­la­gungs­be­hör­den ver­tre­ten las­sen und die­sen An­trä­ge stel­len;
c.
im Ein­zel­fal­le Un­ter­su­chungs­mass­nah­men an­ord­nen oder nö­ti­gen­falls sel­ber durch­füh­ren;
d.
im Ein­zel­fal­le ver­lan­gen, dass die Ver­an­la­gung oder der Ein­spra­cheent­scheid auch ihr er­öff­net wird;
e.194
ver­lan­gen, dass ihr Ver­fü­gun­gen, Ein­spra­che- und Be­schwer­de­ent­schei­de über Ge­su­che um Er­lass der di­rek­ten Bun­des­steu­er er­öff­net wer­den.

2 Das EFD kann auf An­trag der ESTV die nö­ti­gen An­ord­nun­gen tref­fen, wenn sich er­gibt, dass die Ver­an­­la­gungs­ar­bei­ten in ei­nem Kan­ton un­ge­nü­gend oder un­zweck­mäs­sig durch­ge­führt wer­den. Die ESTV weist den Kan­ton gleich­zei­tig mit dem An­trag an, dass einst­wei­len kei­ne Ver­an­la­gun­gen er­öff­net wer­den dür­fen.

194 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des Steu­er­er­lass­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

BGE

121 II 473 () from 24. November 1995
Regeste: Art. 25 VwVG; Art. 108 DBG; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c). Offengelassen, ob bei der direkten Bundessteuer ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines geplanten Geschäfts besteht (E. 2d). Die blosse Mitteilung einer Rechtsauffassung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ist kein anfechtbarer Hoheitsakt (E. 3a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht Veranlagungsbehörde der direkten Bundessteuer und wäre deshalb für eine Feststellungsverfügung über Steuerfolgen im Einzelfall nicht zuständig (E. 3b).

124 II 383 () from 24. April 1998
Regeste: Art. 5 VwVG (Feststellungsverfügung); Art. 82 BVG, Art. 1 BVV 3 (Anerkennung von Formen der gebundenen Selbstvorsorge, Säule 3a). Instanzenzug (E. 1). Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (E. 2 u. 3).

126 II 514 () from 31. Oktober 2000
Regeste: Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 146 DBG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG; Beschwerdefrist; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer. Beginn der Beschwerdefrist für die Eidgenössische Steuerverwaltung (E. 1b). Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines erst in Aussicht genommenen Sachverhalts im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 3).

141 I 161 (2C_807/2014) from 24. August 2015
Regeste: Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5).

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