Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 165 Zwangsvollstreckung

1 Wird der Steu­er­be­trag auf Mah­nung hin nicht be­zahlt, so wird ge­gen den Zah­lungs­pflich­ti­gen die Be­trei­bung ein­ge­lei­tet.

2 Hat der Zah­lungs­pflich­ti­ge kei­nen Wohn­sitz in der Schweiz oder sind ihm gehö­ren­de Ver­mö­gens­wer­te mit Ar­rest be­legt, so kann die Be­trei­bung oh­ne vor­he­ri­ge Mah­nung ein­ge­lei­tet wer­den.

3 Im Be­trei­bungs­ver­fah­ren ha­ben die rechts­kräf­ti­gen Ver­an­la­gungs­ver­fü­gun­gen und -ent­schei­de der mit dem Voll­zug die­ses Ge­set­zes be­trau­ten Be­hör­den die glei­che Wir­kung wie ein voll­streck­ba­res Ge­richts­ur­teil.

4 Ei­ne Ein­ga­be der Steu­er­for­de­rung in öf­fent­li­che In­ven­ta­re und auf Rech­nungs­ru­fe ist nicht er­for­der­lich.

BGE

144 III 313 (5A_791/2017) from 17. Juli 2018
Regeste: Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3).

145 III 30 (5A_930/2017) from 17. Oktober 2018
Regeste: Art. 165 Abs. 3 und Art. 169 f. DBG; Art. 279 SchKG; Prosequierung eines Steuerarrestes. Der aufgrund eines Gesuches um Sicherstellung im Sinn von Art. 169 f. DBG vollzogene Arrest muss nach den Regeln von Art. 279 SchKG prosequiert werden (E. 7.3.3). Die Eröffnung des Veranlagungsverfahrens entspricht einer Anerkennungsklage im Sinn dieser Bestimmung (E. 7.3.3.1). Die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 279 Abs. 4 SchKG zur Einleitung der Prosequierungsbetreibung beginnt ab dem Tag zu laufen, an welchem das verurteilende Urteil vollstreckbar wird (E. 7.3.3.2).

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