Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)1

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten im Bun­des­amt für Zoll und Grenz­si­cher­heit (BA­ZG).

2 Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem für Strafsa­chen (Art. 110a ZG) wird in der Ver­ord­nung vom 20. Sep­tem­ber 20138 über das In­for­ma­ti­ons­sys­tem für Strafsa­chen des Bun­des­amts für Zoll und Grenz­si­cher­heit ge­re­gelt.

3 Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem für Bild­auf­nah­me-, Bild­auf­zeich­nungs- und an­de­re Über­wa­chungs­ge­rä­te (Art. 110f ZG) wird in der Ver­ord­nung vom 4. April 20079 über den Ein­satz von Bild­auf­nah­me-, Bild­auf­zeich­nungs- und an­de­ren Über­wa­chungs­ge­rä­ten durch das Bun­des­amt für Zoll und Grenz­si­cher­heit ge­re­gelt.

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