Verordnung
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Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). 2 Das Informationssystem für Strafsachen (Art. 110a ZG) wird in der Verordnung vom 20. September 20138 über das Informationssystem für Strafsachen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit geregelt. 3 Das Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte (Art. 110f ZG) wird in der Verordnung vom 4. April 20079 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit geregelt. |