Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)1

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 13 Statistik

1 Per­so­nen­da­ten dür­fen nur dann zu Re­por­ting- und Sta­tis­tik­zwe­cken ver­wen­det wer­den, wenn der be­tref­fen­de An­hang dies vor­sieht.

2 Per­so­nen­da­ten dür­fen nur für in­ter­ne Ge­schäfts­kon­trol­len und für die in­ter­ne Ge­schäfts­pla­nung be­ar­bei­tet wer­den.

3 Da­ten, die zu sta­tis­ti­schen Zwe­cken be­nö­tigt oder ver­öf­fent­licht wer­den, dür­fen kei­ne Rück­schlüs­se auf die be­trof­fe­nen Per­so­nen er­lau­ben.

4 Die Frist für die Auf­be­wah­rung und Ver­nich­tung der Be­ar­bei­tungs­re­sul­ta­te rich­tet sich nach Ar­ti­kel 10.

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