Verordnung
|
Art. 13 Statistik
1 Personendaten dürfen nur dann zu Reporting- und Statistikzwecken verwendet werden, wenn der betreffende Anhang dies vorsieht. 2 Personendaten dürfen nur für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung bearbeitet werden. 3 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben. 4 Die Frist für die Aufbewahrung und Vernichtung der Bearbeitungsresultate richtet sich nach Artikel 10. |