Verordnung
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Art. 14 Auswertung des Intranet- und Internetangebots des BAZG
1 Zur Auswertung des Intranet- und Internetangebots des BAZG kann das BAZG die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfiles). 2 Die Personendaten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie unbedingt nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu vernichten oder zu anonymisieren. |