Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)1

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 14 Auswertung des Intranet- und Internetangebots des BAZG

1 Zur Aus­wer­tung des In­tra­net- und In­ter­ne­t­an­ge­bots des BA­ZG kann das BA­ZG die Da­ten von Per­so­nen be­ar­bei­ten, die von die­sem An­ge­bot Ge­brauch ma­chen (Log­fi­les).

2 Die Per­so­nen­da­ten dür­fen nur für die­se Aus­wer­tung und nur so lan­ge wie un­be­dingt nö­tig be­ar­bei­tet wer­den. Sie sind nach der Aus­wer­tung zu ver­nich­ten oder zu an­ony­mi­sie­ren.

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