Verordnung
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Art. 5 Grundsatz
1 Personendaten dürfen nur im Rahmen des Zwecks nach dem jeweiligen Anhang bearbeitet werden. 2 Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar sein. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG verfügen über diejenigen Berechtigungen zur Datenbearbeitung, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, es sei denn, der betreffende Anhang sieht eine abweichende Regelung vor. |