Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)1

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 5 Grundsatz

1 Per­so­nen­da­ten dür­fen nur im Rah­men des Zwecks nach dem je­wei­li­gen An­hang be­ar­bei­tet wer­den.

2 Das Be­schaf­fen von Per­so­nen­da­ten muss für die be­trof­fe­nen Per­so­nen er­kenn­bar sein.

3 Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des BA­ZG ver­fü­gen über die­je­ni­gen Be­rech­ti­gun­gen zur Da­ten­be­ar­bei­tung, die zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben not­wen­dig sind, es sei denn, der be­tref­fen­de An­hang sieht ei­ne ab­wei­chen­de Re­ge­lung vor.

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