Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)1

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 4 Organisation

1 Die In­for­ma­ti­ons­sys­te­me mit­tels elek­tro­ni­scher Da­ten­ver­ar­bei­tung wer­den als ei­gen­stän­di­ge Ap­pli­ka­tio­nen oder auf der Platt­form der Bü­ro­au­to­ma­ti­on im Auf­trag des BA­ZG vom Bun­des­amt für In­for­ma­tik und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on (BIT) be­trie­ben. Die­ses ist für den Be­trieb der In­for­ma­ti­ons­sys­te­me ver­ant­wort­lich.

2 Wer­den glei­che Da­ten von ver­schie­de­nen Stel­len des BA­ZG be­ar­bei­tet, so kön­nen die ent­spre­chen­den In­for­ma­ti­ons­sys­te­me ver­netzt wer­den, so­fern dies für ei­ne ef­fi­zi­en­te Da­ten­be­ar­bei­tung not­wen­dig ist.

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