Verordnung
|
Art. 4 Organisation
1 Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag des BAZG vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Dieses ist für den Betrieb der Informationssysteme verantwortlich. 2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Stellen des BAZG bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, sofern dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist. |