Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)1

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung

1 Das BA­ZG ist für die in die­ser Ver­ord­nung ge­re­gel­ten In­for­ma­ti­ons­sys­te­me zu­stän­dig.

2 Es trägt die Ver­ant­wor­tung für die von ihr be­ar­bei­te­ten Da­ten und für de­ren In­halt.

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