Bundesgesetz
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Art. 48 Zurückbehaltung der Gegenstände
1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 47 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.28 2 Die Zollverwaltung behält die betreffenden Gegenstände bis zu zehn Arbeitstage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 3 In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Gegenstände während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. 28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). |