Bundesgesetz
über den Schutz von Design
(Designgesetz, DesG)

vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 8 Schutzbereich

Der Schutz des De­si­gnrechts er­streckt sich auf De­si­gns, wel­che die glei­chen we­sent­li­chen Merk­ma­le auf­wei­sen und da­durch den glei­chen Ge­samtein­druck er­we­cken wie ein be­reits ein­ge­tra­ge­nes De­sign.

BGE

129 III 545 () from 14. Juli 2003
Regeste: Art. 52 Abs. 1, Art. 33, Art. 9 und Art. 35 Abs. 1 lit. a DesG. Intertemporaler Anwendungsbereich des Designgesetzes. Feststellungs- und Unterlassungsklage (E. 1). Art. 8 DesG; Schutzbereich des Designs. Methodik und Massstab der Beurteilung, ob eine angebliche "Verletzungsform" den gleichen Gesamteindruck wie ein bereits eingetragenes Design erweckt (E. 2).

130 III 636 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 2, 4, 8 und 9 DesG, Art. 12 und 24 MMG; Schutzbereich des Designs bzw. Modells. Neuheit und Eigenheit bzw. Originalität als Voraussetzung für die grundsätzliche Schutzfähigkeit eines Designs bzw. Modells (E. 2.1). Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Schmuckstück ein hinterlegtes Modell bzw. Design verletzt (E. 2.2). Ansprüche, die sich aus einer Schutzrechtsverletzung ergeben (E. 2.3).

130 III 645 () from 10. Juni 2004
Regeste: Art. 8 und 9 DesG, Art. 24 MMG; Schutzbereich des Designs bzw. Modells. Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Uhr das entsprechende hinterlegte Modell bzw. Design verletzt (E. 3).

133 III 189 () from 8. Januar 2007
Regeste: Eigenart eines Designs; durch die technische Funktion bedingte Merkmale (Art. 2 und Art. 4 lit. c DesG). Eigenart eines Designs (E. 3). Für die Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck, den das Produkt bei am Kauf interessierten Personen hinterlässt, massgeblich. Soweit kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht, kann das Bundesgericht die Beurteilung der Eigenart selbst vornehmen und als Rechtsfrage überprüfen (E. 5). Voraussetzungen, unter denen die Merkmale eines Designs als ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt anzusehen sind (E. 6).

134 III 205 (4A_288/2007) from 4. Februar 2008
Regeste: Designschutz; Nichtigkeitsklage gegen internationale Eintragungen zum Schutz einer Schmuckkollektion. Die Nichtigkeitsklage steht gegen die Eintragung von Designs offen, die mangels Neuheit oder Eigenart den gesetzlichen Schutz nicht geniessen (Art. 33 DesG; E. 3). Beurteilung der Neuheit und der Eigenart der strittigen Designs durch Vergleich mit den Modellen eines früher veröffentlichten Katalogs (Art. 2 DesG; E. 5 und 6).

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