Verordnung
|
Art. 28 Lizenz
1 Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist von der Rechtsinhaberin oder von der Lizenznehmerin zu stellen. 2 Er umfasst:
3 Für die Eintragung einer Unterlizenz gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass die Lizenznehmerin zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist. 4 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für das gleiche Design keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.41 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). |