Verordnung
|
Art. 39 Zurückbehaltung der Gegenstände
1 Behält die Zollstelle Gegenstände zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.53 2 Sie teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Gegenstände mit.54 3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 48 Absatz 2 oder 3 DesG fest, dass die Antragstellerin keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so werden die Gegenstände unverzüglich freigegeben. 53 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 4 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549). |