Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 10 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende

1Der In­ha­ber ei­ner Da­ten­samm­lung, die aus­sch­liess­lich für die Ver­öf­fent­li­chung im re­dak­tio­nel­len Teil ei­nes pe­ri­odisch er­schei­nen­den Me­di­ums ver­wen­det wird, kann die Aus­kunft ver­wei­gern, ein­schrän­ken oder auf­schie­ben, so­weit:

a.
die Per­so­nen­da­ten Auf­schluss über die In­for­ma­ti­ons­quel­len ge­ben;
b.
Ein­blick in Ent­wür­fe für Pu­bli­ka­tio­nen ge­ge­ben wer­den müss­te;
c.
die freie Mei­nungs­bil­dung des Pu­bli­kums ge­fähr­det wür­de.

2Me­dien­schaf­fen­de kön­nen die Aus­kunft zu­dem ver­wei­gern, ein­schrän­ken oder auf­schie­ben, wenn ih­nen ei­ne Da­ten­samm­lung aus­sch­liess­lich als per­sön­li­ches Ar­beits­in­stru­ment dient.

BGE

122 I 153 () from 19. Juni 1996
Regeste: Art. 4 BV, Einsicht in Psychiatrie-Krankengeschichte, Datenschutz. Das Patientenverhältnis in der Psychiatrischen Klinik Schlössli ist in bezug auf den Datenschutz öffentlichrechtlicher Natur. Es findet nicht das eidgenössische Datenschutzgesetz, sondern das kantonale Recht Anwendung (E. 2). Es sind keine Anzeichen für eine Unvollständigkeit der Krankengeschichte ersichtlich (E. 4). Das Abdecken der Informationen in der Krankengeschichte, die von Personen ausserhalb der Klinik stammen, hält vor dem kantonalen Recht stand (E. 5). Der nach Art. 4 BV garantierte Anspruch auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens hängt von einem schutzwürdigen Interesse und von einer umfassenden Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ab (E. 6a). In Würdigung aller Umstände überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse am Abdecken der Informationen von nicht zur Klinik stammenden Personen (E. 6b-6d).

123 II 534 () from 26. November 1997
Regeste: Art. 8 DSG; Art. 98 UVG; Auskunftsrecht einer Versicherten über ihre bei der Unfallversicherung vorhandenen Personendaten. Zuständigkeiten des Bundesgerichts bzw. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für Verwaltungsgerichtsbeschwerden bezüglich datenschutzrechtlicher Ansprüche gegen einen Unfallversicherer (E. 1). Der in Art. 8 DSG enthaltene Anspruch auf Auskunft über Personendaten besteht unabhängig von versicherungsrechtlichen Ansprüchen und kann selbständig geltend gemacht werden (E. 2). Die Modalitäten der Auskunft richten sich nach Datenschutzgesetz, nicht nach Art. 98 UVG bzw. Art. 123 UVV (E. 3).

125 II 473 () from 1. September 1999
Regeste: Art. 4 BV; Art. 8 DSG und Art. 9 DSG; Anspruch auf Einsicht in interne Akten. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG deckt sich nicht mit dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 4 BV (E. 4a). Der Auskunftsanspruch gemäss Art. 8 DSG erstreckt sich auch auf interne Akten in einem Verwaltungsverfahren (E. 4b). Voraussetzungen der Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 9 DSG. Die Einsicht in interne Akten in einem Verwaltungsverfahren darf nicht generell, d.h. ohne nähere Prüfung der fraglichen Dokumente verweigert werden (E. 4c).

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