Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 15 Rechtsansprüche

1Kla­gen zum Schutz der Per­sön­lich­keit rich­ten sich nach den Ar­ti­keln 28, 28a so­wie 28l des Zi­vil­ge­setz­buchs2. Die kla­gen­de Par­tei kann ins­be­son­de­re ver­lan­gen, dass die Da­ten­be­ar­bei­tung ge­sperrt wird, kei­ne Da­ten an Drit­te be­kannt ge­ge­ben oder die Per­so­nen­da­ten be­rich­tigt oder ver­nich­tet wer­den.

2Kann we­der die Rich­tig­keit noch die Un­rich­tig­keit von Per­so­nen­da­ten dar­ge­tan wer­den, so kann die kla­gen­de Par­tei ver­lan­gen, dass bei den Da­ten ein ent­spre­chen­der Ver­merk an­ge­bracht wird.

3Die kla­gen­de Par­tei kann zu­dem ver­lan­gen, dass die Be­rich­ti­gung, die Ver­nich­tung, die Sper­re, na­ment­lich die Sper­re der Be­kannt­ga­be an Drit­te, der Ver­merk über die Be­strei­tung oder das Ur­teil Drit­ten mit­ge­teilt oder ver­öf­fent­licht wird.

4Über Kla­gen zur Durch­set­zung des Aus­kunfts­rechts ent­schei­det das Ge­richt im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren nach der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. De­zem­ber 20083.


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 14 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
2 SR 210
3 SR 272

BGE

138 II 346 (1C_230/2011) from 31. Mai 2012
Regeste: Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4).

141 I 201 (2C_1058/2014) from 28. August 2015
Regeste: Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4).

142 III 263 (4A_576/2015) from 29. März 2016
Regeste: Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Videoüberwachung in einem Miethaus. Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachungsanlage in einer Liegenschaft mit Mietwohnungen (E. 2).

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