Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 6 Grenzüberschreitende Bekanntgabe

1Per­so­nen­da­ten dür­fen nicht ins Aus­land be­kannt ge­ge­ben wer­den, wenn da­durch die Per­sön­lich­keit der be­trof­fe­nen Per­so­nen schwer­wie­gend ge­fähr­det wür­de, na­ment­lich weil ei­ne Ge­setz­ge­bung fehlt, die einen an­ge­mes­se­nen Schutz ge­währ­leis­tet.

2Fehlt ei­ne Ge­setz­ge­bung, die einen an­ge­mes­se­nen Schutz ge­währ­leis­tet, so kön­nen Per­so­nen­da­ten ins Aus­land nur be­kannt ge­ge­ben wer­den, wenn:

a.
hin­rei­chen­de Ga­ran­ti­en, ins­be­son­de­re durch Ver­trag, einen an­ge­mes­se­nen Schutz im Aus­land ge­währ­leis­ten;
b.
die be­trof­fe­ne Per­son im Ein­zel­fall ein­ge­wil­ligt hat;
c.
die Be­ar­bei­tung in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit dem Ab­schluss oder der Ab­wick­lung ei­nes Ver­trags steht und es sich um Per­so­nen­da­ten des Ver­trags­part­ners han­delt;
d.
die Be­kannt­ga­be im Ein­zel­fall ent­we­der für die Wah­rung ei­nes über­wie­gen­den öf­fent­li­chen In­ter­es­ses oder für die Fest­stel­lung, Aus­übung oder Durch­set­zung von Rechts­an­sprü­chen vor Ge­richt un­er­läss­lich ist;
e.
die Be­kannt­ga­be im Ein­zel­fall er­for­der­lich ist, um das Le­ben oder die kör­per­li­che In­te­gri­tät der be­trof­fe­nen Per­son zu schüt­zen;
f.
die be­trof­fe­ne Per­son die Da­ten all­ge­mein zu­gäng­lich ge­macht und ei­ne Be­ar­bei­tung nicht aus­drück­lich un­ter­sagt hat;
g.
die Be­kannt­ga­be in­ner­halb der­sel­ben ju­ris­ti­schen Per­son oder Ge­sell­schaft oder zwi­schen ju­ris­ti­schen Per­so­nen oder Ge­sell­schaf­ten, die ei­ner ein­heit­li­chen Lei­tung un­ter­ste­hen, statt­fin­det, so­fern die Be­tei­lig­ten Da­ten­schutz­re­geln un­ter­ste­hen, wel­che einen an­ge­mes­se­nen Schutz ge­währ­leis­ten.

3Der Eid­ge­nös­si­sche Da­ten­schutz- und Öf­fent­lich­keits­be­auf­trag­te (Be­auf­trag­te, Art. 26) muss über die Ga­ran­ti­en nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a und die Da­ten­schutz­re­geln nach Ab­satz 2 Buch­sta­be g in­for­miert wer­den. Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten die­ser In­for­ma­ti­ons­pflicht.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

BGE

126 II 126 () from 1. Mai 2000
Regeste: Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 BEHG; Art. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 und Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 DSG; Art. 96 Abs. 2 OG bzw. Art. 8 VwVG; Amtshilfe nach Börsengesetz an die amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) zur Klärung des Verdachts des Vorliegens eines Insiderdelikts. Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission. Das Bundesgericht führt ein Meinungsaustauschverfahren grundsätzlich nur, soweit neben seiner eigenen eine allfällige andere letztinstanzliche Zuständigkeit gegeben sein könnte (E. 3). Das Datenschutzgesetz und seine Verfahrensbestimmungen finden auf die Eidgenössische Bankenkommission soweit Anwendung, als der Betroffene selbständige datenschutzrechtliche Ansprüche geltend macht. Hinsichtlich der börsengesetzlichen Amtshilfe hat der Gesetzgeber indessen eine spezifische Regelung geschaffen, deren Beurteilung aus einer börsen- und datenschutzrechtlichen Gesamtsicht zu erfolgen hat, weshalb gegen entsprechende Entscheide ausschliesslich und direkt an das Bundesgericht zu gelangen ist (E. 4 u. 5). Die von der SEC der Eidgenössischen Bankenkommission erteilten Zusicherungen bezüglich der Vertraulichkeit der von dieser in Amtshilfe erhaltenen Angaben und Unterlagen genügen den Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG nicht, weshalb die Amtshilfe zurzeit zu verweigern ist (E. 6).

138 II 346 (1C_230/2011) from 31. Mai 2012
Regeste: Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4).

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