Beim Austausch von Personendaten zwischen zwei Verantwortlichen gilt – wie immer – der Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Oft ist es aber – aus operativen Gründen – schwierig oder kaum möglich, den Datenaustausch auf die Notwendigkeiten des Empfängers zu beschränken. Es kann z.B. sein, dass ein Konzernunternehmen Transaktionsdaten oder das Ergebnis einer Analyse solcher Daten an andere Konzerngesellschaften übermittelt, etwa zu Zwecken der Betrugsbekämpfung, des Marketings, der Bonitätsprüfung usw., oder dass ein Inkassounternehmen nicht nur die notwendigen Rechnungs- und Vertragsdaten, sondern weitere Informationen erhält.
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